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Vermietung

Allgemeine Vermietungsbedingungen

der Mitgliedsunternehmen der The Cue Group

Stand: Januar 2026

Vorbemerkung

The Cue Group ist ein Verbund rechtlich selbständiger Unternehmen der Veranstaltungsbranche (im Folgenden „Mitgliedsunternehmen“). Alle Mitgliedsunternehmen vermieten Veranstaltungstechnik und erbringen damit verbundene Leistungen nach diesen einheitlichen Allgemeinen Vermietungsbedingungen (im Folgenden „AVB“).

Vertragspartner des Kunden ist stets nur das Mitgliedsunternehmen, das im Angebot und in der Auftragsbestätigung als Vermieter genannt ist. Die The Cue Group GmbH und die übrigen Mitgliedsunternehmen werden dadurch nicht Vertragspartner. Soweit diese AVB nicht zwischen den Geschlechtern unterscheiden, dient dies allein der Lesbarkeit.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AVB gelten für alle Verträge eines Mitgliedsunternehmens (im Folgenden „Vermieter“ oder „wir“) mit seinen Kunden (im Folgenden „Mieter“ oder „Kunde“) über folgende Leistungen:

1. die reine Vermietung von Veranstaltungstechnik und Zubehör ohne Personal, Abholung und Rückgabe im Lager des Vermieters (im Folgenden „Dry Hire“);
2. die Vermietung von Veranstaltungstechnik zusammen mit Dienstleistungen wie Transport, Aufbau, Betrieb, Betreuung und Abbau (im Folgenden „Full Service“);
3. reine technische Dienstleistungen bei Veranstaltungen, bei denen der Kunde eigene oder fremde Technik einsetzt (im Folgenden „Technischer Service“);
4. die zeitlich begrenzte Bereitstellung digitaler oder hybrider Veranstaltungsplattformen einschließlich Streaming und virtueller Räume (im Folgenden „Digitale Leistungen“).

Alle Leistungen zusammen heißen im Folgenden „Leistungen“, die vermieteten Gegenstände „Mietgegenstände“.

(2) Wir vermieten ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Vermieter in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen AVB. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich.

(5) Diese AVB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit demselben Vermieter, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

(6) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit diese AVB sie nicht wirksam abändern oder ausschließen.

§ 2 Vertragspartner innerhalb der The Cue Group

(1) Vermieter und alleiniger Vertragspartner ist das Mitgliedsunternehmen, das im Angebot und in der Auftragsbestätigung mit Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer genannt ist. Dieses Unternehmen erbringt die Leistungen, stellt die Rechnung und ist für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag allein zuständig.

(2) Die Verwendung der Marke „The Cue Group“, eines gemeinsamen Webauftritts, gemeinsamer Vorlagen oder zentraler Ansprechpartner begründet keine vertragliche Bindung, Mithaftung oder gesamtschuldnerische Haftung der The Cue Group GmbH oder anderer Mitgliedsunternehmen.

(3) Der Vermieter darf zur Erfüllung des Vertrags andere Mitgliedsunternehmen oder Dritte als Subunternehmer einsetzen und Mietgegenstände bei ihnen anmieten. Der Vermieter bleibt dabei alleiniger Vertragspartner und haftet für diese wie für eigene Erfüllungsgehilfen.

(4) Die vollständigen Unternehmensangaben des jeweiligen Vermieters ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung. Diese AVB sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.the-cue.group abrufbar.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Kataloge, Preislisten, technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Kalkulationen bleiben unser Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Wir können es innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(3) Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande oder dadurch, dass wir die Leistung erbringen, insbesondere die Mietgegenstände bereitstellen. Hat der Kunde ein ausdrücklich verbindliches Angebot innerhalb der Annahmefrist in Textform angenommen, kommt der Vertrag bereits mit Zugang der Annahme zustande.

(4) Beschreibungen und Abbildungen der Mietgegenstände in Angeboten, auf Websites und in sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine Garantie und keine zugesicherte Eigenschaft.

(5) Der Vermieter darf statt eines bestimmten Mietgegenstands oder Softwarezugangs einen gleichwertigen bereitstellen, etwa ein Gerät eines anderen Herstellers, wenn dieser vergleichbare Funktionen und Eigenschaften hat und für den vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist.

§ 4 Mietzeit

(1) Die Mietzeit wird nach Stunden, Tagen oder Wochen berechnet. Angefangene Abrechnungseinheiten zählen voll. Mindestmietzeiten und Staffelpreise ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.

(2) Ist nichts anderes vereinbart, beginnt die Mietzeit
1. bei Dry Hire mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Vermieters, spätestens mit ihrer Abholung;
2. bei Full Service mit der Verladung im Lager des Vermieters zur Auslieferung.

(3) Die Mietzeit endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietgegenstände im Lager des Vermieters nach § 11. Das gilt unabhängig davon, ob der Kunde, der Vermieter oder ein Dritter den Transport durchführt.

(4) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform. Die bloße Fortsetzung des Gebrauchs verlängert den Vertrag nicht; § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 5 Übergabe, Transport und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für die Überlassung ist das im Angebot genannte Lager des Vermieters. Bei Dry Hire holt der Kunde die Mietgegenstände zum vereinbarten Termin dort ab und bringt sie dorthin zurück.

(2) Transport, Anlieferung und Abholung schuldet der Vermieter nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Er darf dafür Dritte beauftragen. Das Einladen und Ausladen am Veranstaltungsort obliegt dem Kunden, soweit nicht als Teil eines Full Service vereinbart.

(3) Die Gefahr des Verlusts, des Diebstahls und der Beschädigung geht auf den Kunden über
1. bei Abholung mit der Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten im Lager;
2. bei Anlieferung durch den Vermieter mit dem Abladen am vereinbarten Ort;
3. wenn der Kunde mit der Abholung oder Annahme in Verzug ist, mit der Bereitstellung.
Sie geht erst mit der Rückgabe nach § 11 auf den Vermieter zurück. Bei Full Service ist der Kunde von der Obhutspflicht nur für die Zeit befreit, in der Personal des Vermieters vertragsgemäß am Standort der Mietgegenstände anwesend ist.

(4) Der Kunde bestätigt den Empfang der Mietgegenstände auf Lieferschein oder Packliste. Der Vermieter muss nur gegen diese Empfangsbestätigung herausgeben.

§ 6 Prüfung bei Übergabe

(1) Der Kunde prüft die Mietgegenstände bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel. Er zeigt Abweichungen dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch vor dem ersten Einsatz und innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, in Textform an.

(2) Unterbleibt die Anzeige, gelten die Mietgegenstände als vollständig und mängelfrei übergeben, es sei denn, der Mangel war bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, ist er unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

§ 7 Pflichten des Mieters bei Dry Hire

(1) Bei Dry Hire trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für Aufbau, Betrieb, Abbau und Einsatz der Mietgegenstände einschließlich aller Verkehrssicherungspflichten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Gebrauch zu überwachen oder den Kunden einzuweisen, soweit nicht gesondert vereinbart.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
1. die Mietgegenstände nur durch fachkundiges und geschultes Personal aufbauen, bedienen und abbauen zu lassen;
2. die Mietgegenstände nur bestimmungsgemäß und gemäß Bedienungsanleitung zu nutzen und alle einschlägigen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften (DGUV), VDE Bestimmungen und die Versammlungsstättenverordnung;
3. erforderliche Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen;
4. für eine störungsfreie, normgerechte Stromversorgung zu sorgen; für Schäden durch Spannungsschwankungen, Überspannung oder fehlerhafte Stromversorgung haftet der Kunde;
5. die Mietgegenstände vor Witterung, Feuchtigkeit, Hitze, Staub und unbefugtem Zugriff zu schützen und sie, insbesondere im Freien, in Zelten oder in frei zugänglichen Räumen, ausreichend zu bewachen oder bewachen zu lassen;
6. ohne Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen, Anbauten, Einbauten oder Reparaturen vorzunehmen und keine Kennzeichnungen, Inventarnummern oder Siegel zu entfernen;
7. die Mietgegenstände nur am vereinbarten Einsatzort zu verwenden und dem Vermieter auf Anfrage jederzeit unverzüglich ihren Standort mitzuteilen.

(3) Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig. Der Kunde hat dem Dritten dieselben Pflichten aufzuerlegen und haftet für dessen Verschulden wie für eigenes.

(4) Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Mietgegenstände zeigt der Kunde dem Vermieter unverzüglich an und weist den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hin. Die Kosten der Abwehr trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat.

(5) Der Vermieter darf die Mietgegenstände nach vorheriger Ankündigung besichtigen oder prüfen lassen. Bei dringender Gefahr darf er dies ohne Ankündigung tun und die Mietgegenstände, soweit zwingend erforderlich, außer Betrieb nehmen.

§ 8 Pflichten des Mieters bei Full Service

(1) Der Kunde stellt sicher, dass das Personal des Vermieters zu den vereinbarten Zeiten freien Zugang zum Veranstaltungsort hat, einschließlich Ladezonen, befahrbarer Ladewege, Aufzüge, Nebenräumen und Technikräumen. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort und stellt die erforderlichen Stromanschlüsse, Netzwerkanschlüsse und Riggingpunkte gemäß technischer Absprache.

(2) Wartezeiten und Mehraufwand, die der Kunde oder seine Beauftragten verursachen, etwa durch verspätete Zugänge, geänderte Abläufe oder fehlende Vorleistungen, werden nach Aufwand zu den vereinbarten oder üblichen Sätzen berechnet.

(3) Werden tragbare Mietgegenstände wie Funkmikrofone, Empfänger, Headsets oder Tablets an Teilnehmer oder Dritte ausgegeben, trägt der Kunde die Verantwortung für deren Rücklauf. Das gilt auch, wenn das Personal des Vermieters die Ausgabe im Auftrag des Kunden übernimmt.

(4) Nach der Veranstaltung sorgt der Kunde dafür, dass der Vermieter die Mietgegenstände ungehindert abbauen und abtransportieren kann.

(5) § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 9 Dienstleistungen und Digitale Leistungen

(1) Art und Umfang der Dienstleistungen ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Zusätzliche Leistungen schuldet der Vermieter nur bei gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Ist die Vergütung zusätzlicher Leistungen nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung.

(2) Das Personal des Vermieters bleibt in dessen Organisation eingegliedert und unterliegt allein dessen Weisungsrecht. Eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt. Fachliche Wünsche des Kunden richtet dieser an den Projektverantwortlichen des Vermieters.

(3) Der Vermieter plant Einsatzzeiten unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes. Überschreiten Veranstaltungen den vereinbarten Zeitrahmen, werden Mehrstunden, Zuschläge sowie gegebenenfalls zusätzliches Personal, Reisekosten und Übernachtungskosten nach Aufwand berechnet.

(4) Durch Aufbau, Betrieb oder Betreuung wird der Vermieter weder Veranstalter, noch Betreiber der Versammlungsstätte, noch Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

(5) Der Vermieter darf die Art der Leistungserbringung ändern, soweit dies aus rechtlichen, technischen oder wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist und die vereinbarte Qualität nicht beeinträchtigt. Er informiert den Kunden rechtzeitig.

(6) Der Kunde unterstützt den Vermieter bei der Leistungserbringung angemessen, insbesondere durch rechtzeitige Informationen, Abläufe, Pläne und Inhalte. Solange er dies unterlässt und die Leistung dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird, ist der Vermieter insoweit von seiner Leistungspflicht befreit. Mehrkosten trägt der Kunde.

(7) Bei Digitalen Leistungen stellt der Vermieter für den vereinbarten Zeitraum einen eingerichteten Zugang zu Plattformen eigener Wahl oder von Drittanbietern bereit, in der Regel als Link. Der Kunde erhält keine Lizenz oder Zugangsdaten zur Software des Drittanbieters. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Inhalte, für die Rechte daran sowie für Einladung und Datenschutz seiner Teilnehmer verantwortlich und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter insoweit frei. Für Störungen im Verantwortungsbereich von Drittanbietern oder im Internet außerhalb seines Einflussbereichs haftet der Vermieter nur nach § 15.

(8) Technische Auskünfte und Beratung außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erfolgen unentgeltlich als Gefälligkeit. Erbringt der Vermieter unentgeltliche Zusatzleistungen, haftet er hierfür nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 10 Mängel der Mietgegenstände und Leistungen

(1) Bei rechtzeitig angezeigten Mängeln leistet der Vermieter nach seiner Wahl Abhilfe durch Reparatur, Austausch oder Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgeräts. Abhilfe vor Ort kann er von der Erstattung der Transportkosten, Wegekosten und Arbeitskosten abhängig machen, wenn der Mangel vom 
Kunden verursacht wurde.

(2) Minderung oder außerordentliche Kündigung kann der Kunde erst verlangen, wenn die Abhilfe fehlgeschlagen ist, verweigert wurde oder dem Kunden unzumutbar ist. Bei Dienstleistungen ist der Vermieter nach Anzeige in Textform berechtigt, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben; danach kann der Kunde die auf diese Dienstleistung entfallende Vergütung angemessen mindern.

(3) Rechte wegen Mängeln bestehen nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat oder ihn nicht nach § 6 angezeigt hat.

(4) Sind mehrere Mietgegenstände vermietet, berechtigt der Mangel eines einzelnen Gegenstands nur zur Kündigung des gesamten Vertrags, wenn die Gegenstände als zusammengehörig vermietet wurden und der Mangel die Funktion der Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

(6) Die Eignung der Mietgegenstände für den vom Kunden beabsichtigten Zweck liegt im Risikobereich des Kunden, soweit der Vermieter diesen Zweck nicht ausdrücklich bestätigt hat. Wir empfehlen, für kritische Anwendungen Ersatztechnik mitzumieten.

§ 11 Rückgabe

(1) Der Kunde gibt die Mietgegenstände mit Ablauf der Mietzeit vollständig, sauber, sortiert und in den Originalverpackungen oder Cases im Lager des Vermieters zurück. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Rückgabe bei Dry Hire bis 12:00 Uhr des auf den letzten Miettag folgenden Werktags während der Geschäftszeiten zu erfolgen.

(2) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und der Erfassung aller Mietgegenstände im Lager abgeschlossen. Die Entgegennahme ohne Rüge bedeutet keine Billigung von Vollständigkeit und Zustand. Der Vermieter prüft die Mietgegenstände unverzüglich und teilt festgestellte Fehlmengen oder Schäden mit.

(3) Erkennt der Kunde, dass er die Mietzeit überschreiten wird, teilt er dies unverzüglich in Textform mit. Für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe zahlt der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche, etwa wegen einer entgangenen Anschlussvermietung, bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

(4) Mehraufwand für Reinigung, Sortierung, Trocknung oder fehlendes Zubehör wird nach Aufwand berechnet. Gewöhnlicher Verschleiß durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu Lasten des Kunden.

§ 12 Haftung des Mieters und Versicherung

(1) Der Kunde haftet ab Gefahrübergang bis zur Rückgabe für Verlust, Diebstahl, Untergang und Beschädigung der Mietgegenstände, soweit sie nicht auf gewöhnlichem Verschleiß beruhen oder vom Vermieter zu vertreten sind.

(2) Bei Beschädigung ersetzt der Kunde die Reparaturkosten in einer Werkstatt nach Wahl des Vermieters, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls sowie bei Verlust oder Diebstahl ersetzt er den Wiederbeschaffungspreis eines gleichwertigen Geräts. Zusätzlich zahlt er für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung den entgangenen Mietpreis, höchstens jedoch für 30 Tage. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

(3) Schäden, Störungen, Verlust und Diebstahl zeigt der Kunde dem Vermieter unverzüglich an. Bei Diebstahl, Einbruch und Vandalismus erstattet er unverzüglich Anzeige bei der Polizei und übergibt dem Vermieter eine Kopie.

(4) Der Kunde versichert die Mietgegenstände für die Dauer der Gefahrtragung ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflichtrisiken und weist dies auf Verlangen nach. Übernimmt der Vermieter auf Wunsch des Kunden die Versicherung, trägt der Kunde die Kosten.

(5) Der Kunde stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz der Mietgegenstände durch den Kunden oder seine Beauftragten entstehen, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Er vereinbart, soweit möglich, mit seinen Vertragspartnern wie Künstlern, Ausstellern und Teilnehmern Haftungsbeschränkungen, die den Regelungen in § 15 zugunsten des Vermieters entsprechen.

§ 13 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Preise, hilfsweise die bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Vermieters. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung genannten Konto. Rechnungen werden in der Regel elektronisch versandt.

(3) Der Vermieter darf, auch in laufender Geschäftsbeziehung, eine Anzahlung, Vorkasse oder eine Kaution verlangen, insbesondere bei Neukunden, bei Aufträgen mit hohem Auftragswert, bei Dry Hire und bei Kunden mit Sitz im Ausland. Er erklärt diesen Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bis zum Zahlungseingang darf er die Herausgabe der Mietgegenstände verweigern.

(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Es gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich mindern, oder gerät der Kunde mit Zahlungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Vermieter in Verzug, darf der Vermieter ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit erbringen.

(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag zu.

§ 14 Stornierung durch den Kunden

(1) Tritt der Kunde vor Beginn der Leistungen vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistungen aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht ab, kann der Vermieter anstelle der vereinbarten Vergütung eine pauschale Entschädigung verlangen. Sie beträgt, bezogen auf den Nettoauftragswert:

Zugang der Stornierung vor Leistungsbeginn:
30 Tage und mehr: 30 % Entschädigung
29 bis 10 Tage: 50 % Entschädigung
9 bis 4 Tage: 80 % Entschädigung
weniger als 4 Tage: 100 % Entschädigung

(2) Leistungsbeginn ist bei Dry Hire und Full Service der vereinbarte Mietbeginn, beim Technischen Service der vereinbarte Einsatzbeginn und bei Digitalen Leistungen der Beginn der Veranstaltung. Der Tag des Leistungsbeginns wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

(3) Die Stornierung bedarf der Textform. Maßgeblich ist ihr Zugang beim Vermieter.

(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen, insbesondere bei bereits beauftragten Fremdleistungen wie Zumietungen, Freelancern, Reisen und Unterkünften.

(5) Reduziert der Kunde den Leistungsumfang, gelten Abs. 1 bis 4 für den entfallenden Teil entsprechend.

§ 15 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Beschränkungen nach Abs. 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, für übernommene Garantien und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Bei verspäteter Bereitstellung oder Ausfall eines Mietgegenstands haftet der Vermieter bei einfacher Fahrlässigkeit vorrangig durch Bereitstellung von Ersatz; darüber hinaus gilt Abs. 2.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Vermieters, einschließlich anderer Mitgliedsunternehmen der The Cue Group.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 3.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Der Vermieter haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Pandemien, behördliche Maßnahmen und Veranstaltungsverbote, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Verkehrsstörungen sowie ausbleibende oder verspätete Belieferung durch Lieferanten.

(2) Bei vorübergehenden Hindernissen verschieben sich die Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder einer Partei unzumutbar, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich angefallene Fremdkosten sind zu vergüten.

(3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen im Risikobereich des Kunden nicht stattfinden, etwa wegen Absage durch Künstler, Teilnehmermangel oder fehlender Genehmigungen, gilt § 14.

§ 17 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn
1. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht und dies trotz Abmahnung fortsetzt oder sie erheblich gefährdet;
2. der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung mit Fristsetzung in Verzug bleibt;
3. sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 
über sein Vermögen.

(3) Nach einer Kündigung durch den Vermieter gibt der Kunde die Mietgegenstände unverzüglich zurück. Andernfalls darf der Vermieter sie auf Kosten des Kunden abholen; der Kunde gewährt hierzu Zugang. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bleibt unberührt.

§ 18 Datenschutz und Referenzen

(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Vertragsdurchführung nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter www.the-cue.group. Zur Vertragsabwicklung, etwa bei Subunternehmerleistungen, dürfen Daten an andere Mitgliedsunternehmen weitergegeben werden.

(2) Der Vermieter darf den Kunden und die Veranstaltung als Referenz nennen und eigene Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen seiner Technik ohne erkennbare Personen für Eigenwerbung nutzen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Stornierungen, Minderung und Kündigung, bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

(2) Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Vermieters abtreten. Der Vermieter darf seine Forderungen an Dritte abtreten, insbesondere an Factoringunternehmen und Finanzierungspartner.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

§ 20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz des jeweiligen Vermieters, soweit sich aus diesen AVB oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des jeweiligen Vermieters, wie er in der Auftragsbestätigung genannt ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.